Power Products
GmbH
AGB
I. Allgemeines
1. Allen Rechtsbeziehungen mit Power Products GmbH – im folgenden PP genannt - liegen diese Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde.
2. Den Allgemeinen Vertragsbedingungen von PP entgegenstehende, ihnen widersprechende oder in ihrem Geltungsanspruch die Allgemeinen Vertragsbedingungen von PP einschränkende oder außer Kraft setzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird durch PP ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Der Kunde anerkennt mit Zustandekommen des Vertrages mit PP ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.
3. Im Zweifel gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen von PP als mit der Entgegennahme der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung seitens PP als vereinbart.
4. Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder ähnliches bedürfen zur Erlangung der Wirksamkeit ausdrücklicher Bestätigung durch PP.
II. Zustandekommen des Vertrages
1. Angaben in Preislisten, Werbeschriften, technischen Beschreibungen oder ähnlichen Unterlagen sowie Angebote sind für PP freibleibend.
2. Der Vertrag zwischen PP und dem Kunden kommt unter Einbeziehung der Allgemeinen Vertragsbedingungen von PP zustande durch
a) vorbehaltlose Annahme des Angebots von PP durch den Kunden,
b) im Falle einer Bestellung des Kunden (Kundenangebot) durch Erklärung der Annahme durch PP, die innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Kundenangebotes schriftlich oder konkludent durch Auslieferung der Ware an den Kunden abgegeben werden kann oder
c) durch Erbringung der angebotenen oder bestellten Lieferung oder Leistung durch PP und deren vorbehaltlose Annahme durch den Kunden.
III. Lieferung-Leistung-Gefahrübergang
1. Lieferung und Leistungen von PP sind vom Kunden sofort nach Anlieferung zu prüfen. Offensichtliche Abweichungen von dem vertraglich Geschuldeten nach Art, Qualität, Fehlerfreiheit technischen oder physikalischen Eigenschaften, Preis, Stückzahl, Menge, Aussehen u. ä. sowie Abweichungen zu Rechnungen bzw. Auftragsbestätigungen sowie etwaige Mängelrügen müssen PP innerhalb von 8 Tagen ab Erhalt der Lieferung oder Leistung schriftlich, per Fax oder Email angezeigt werden. Erfolgt eine solche Anzeige nicht fristgemäß, gilt die Lieferung oder Leistung, wie sie erfolgt ist, als vertragsgemäß.
2. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig; ein Widerspruch des Kunden gegen eine Teillieferung oder Teilleistung ist unbeachtlich, es sei denn der Kunde weist nach, dass eine Teilleistung oder Teillieferung für ihn ohne Interesse ist.
3. Lieferungen und Leistungen erfolgen am Erfüllungsort, wenn nicht abweichendes schriftlich vereinbart ist.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung oder der Beschädigung der Lieferung oder Leistung geht mit Übergabe der Lieferung oder Leistung an das Beförderungsunternehmen auf den Kunden über.
5. Die Auswahl des Beförderungsunternehmens und die Art und Weise der Verpackung und Versendung bleibt PP überlassen; PP trifft die Auswahl nach freiem Ermessen. PP haftet für die Auswahl des Beförderungsunternehmens sowie für die Art und Weise der Verpackung und Versendung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
6. Änderungen der technischen Spezifikation, die die Leistungsfähigkeit des betroffenen Produktes nicht vermindern, bleiben vorbehalten. PP ist im übrigen berechtigt, auch andere als die bestellten Fabrikate zu liefern, wenn die technische Spezifikation gleich ist oder nur unwesentlich von der Bestellung abweicht , sofern der Preis gleich oder - bei technisch höherwertig spezifizierter Ware - nur geringfügig höher ist. Bei elektronischen und elektromechanischen Bauteilen ist PP berechtigt, Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % gegenüber der bestellten Menge zu liefern und zu berechnen; entsprechendes gilt, wenn aus Gründen der Qualitäts- und Transportsicherheit die Ware von PP nur in Verpackungseinheiten geliefert wird.
IV. Lieferfrist
1. PP ist stets bemüht, schnellstens zu liefern oder die vertragsgegenständliche Leistung zu erbringen.
2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn PP die Lieferung oder Leistung innerhalb der Frist dem Kunden oder dem Beförderungsunternehmen (III.4.) übergibt.
3. Ist PP nur zu einer Teilleistung oder Teillieferung in der Lage und stehen die Interessen des Kunden nicht entgegen (III.2.), gilt eine vereinbarte Lieferzeit als eingehalten, wenn die Teilleistung oder Teillieferung innerhalb der Frist dem Beförderungsunternehmen oder dem Kunden übergeben ist. (III.4.) und die Restlieferung oder Restleistung unverzüglich nachfolgt.
4.
a) Leistungen oder Lieferungen im "Eildienst" müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart sein. Für Eildienstlieferungen und Eildienstleistungen muss die Lieferung oder Leistung innerhalb der Lieferfrist im Eildienst den Kunden oder dem Beförderungsunternehmen (III.4.) übergeben worden sein.
b) Die Haftung von PP ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie der Höhe nach auf höchstens den Betrag beschränkt, den der Kunde für die etwa verspäteten Lieferungen oder Leistung im Eildienst an PP bezahlen müsste.
V. Verpackung-Frachtkosten-Versicherungen
1. Verpackung der Lieferung oder Leistung erfolgt entsprechend den Erfordernissen nach Ermessen von PP.
2. Verpackungs- und sämtlichen Kosten der Versendung trägt der Kunde; die Versendung erfolgt unfrei; die Berechnung der Verpackungskosten erfolgt durch PP zum Selbstkostenpreis.
3. PP ist nicht verpflichtet, für die Versendung der Lieferung oder Leistung eine Versicherung abzuschließen. Wird vereinbart, dass eine Versicherung der Lieferung oder Leistung zu erfolgen hat, trägt der Kunde hierfür die Kosten.
4. Eine Rücknahme der mitgelieferten Verpackung durch PP ist ausgeschlossen; von etwaigen entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften stellt der Kunde PP hiermit ausdrücklich frei.
5. Soweit die Verpackung oder auch die Lieferung oder Leistung selbst gemäß gesetzlicher Vorschrift zu entsorgen ist, übernimmt der Kunde diese Verpflichtung im Verhältnis zu PP und stellt PP von allendiesbezüglichen Verpflichtungen ausdrücklich frei.
VI. Preise-Zahlung
1. Berechnet werden durch PP die Preise der Preisliste, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Lieferung oder Leistung Gültigkeit hat.
2. Die in Preislisten enthaltenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Verpackungs-, Transport- , Versand- und Versicherungskosten.
3. Treten bei Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist ab 4 Monaten oder bei Sukzessivlieferungsvereinbarungen nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung erhebliche Erhöhungen der Beschaffungskosten von PP (auch durch Wechselkursänderungen) ein oder werden die vom Hersteller empfohlenen Preise wesentlich erhöht, ist PP zur entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Als erheblich gelten Erhöhungen ab 5 % bezogen auf den Nettopreis. Festpreise müssen schriftlich und ausdrücklich als solche vereinbart werden; auch in diesen Fällen gelten sie nicht für Nachbestellungen und bei jeder nachträglichen Änderung von Liefermengen und -fristen durch den Besteller.
4. Ansprüche und Forderungen von PP sind zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt PP ein Skonto von 2 % auf den Rechnungsbetrag. Ab dem 15. Tag ist rein netto zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist das Datum der Wertstellung auf einem der Konten von PP maßgebend.
5. Nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Zugang der Rechnung tritt Verzug ein und der Kunde schuldet Verzugszinsen auf die Forderungen von PP in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz; diese Zinsen sind vom Kunden ab dem 31. Tag, der auf den Rechnungszugang folgt, bis zum Zeitpunkt des wertstellungsmäßigen Zahlungseingangs bei PP zzgl. Etwaiger Mahn- und Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen.
6. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen, wenn das ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Alle durch die ausnahmsweise Entgegennahme von Wechseln oder Schecks entstehenden Kosten (Wechselsteuer, Diskontspesen usw.) trägt der Kunde.
7. PP ist berechtigt, die Bonität von Kunden mit den allgemeinüblichen Mitteln zu überprüfen; ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität des Kunden oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners ein, ist PP berechtigt, gewährte Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme auszuführen. Gewährte Zahlungsziele werden hinfällig und alle Ansprüche von PP sofort fällig, wenn der Geschäftspartner Schecks oder Lastschriften aufgrund von PP gewährter Einzugsermächtigung mangels Deckung nicht eingelöst oder durch Widerspruch zurückgibt, Insolvenz oder Vergleich angemeldet, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird; in derartigen Fällen ist PP berechtigt auch bereits gelieferte Ware sicherungshalber zurückzuholen.
VII. Aufrechnung-Zurückbehaltungsrecht Die Aufrechnung und die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen von PP sind nur mit solchen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder von PP anerkannt worden sind.
VIII. Gewährleistung-Haftung
1. Angaben in Prospekten, Angeboten, Werbeschriften, technischen Beschreibungen oder ähnlichen Unterlagen stammen vom Hersteller der Ware; sie sind nur als annähernd richtig zu verstehen; im übrigen bleiben technische Änderungen und Verbesserungen vorbehalten.
2. Offensichtliche Abweichungen der Lieferung oder Leistung von der Bestellung – gleich welcher Art – sowie Sachmängel, die bei der Übergabe der Lieferung oder Leistung an den Kunden vorhanden sind, sind – wenn die Abweichung oder der Sachmangel beim Erhalt der Lieferung oder der Leistung bei üblicher kaufmännischer Prüfung festgestellt werden kann (offensichtliche Abweichungen und Mängel) – innerhalb von 8 Tagen ab der Entgegennahme der Ware schriftlich, per Fax oder Email gegenüber PP anzuzeigen. Beanstandungen, die trotz pflichtgemäßer Prüfung nicht sofort festgestellt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung – längst jedoch innerhalb 3 Tagen ab Feststellung – gegenüber dem PP anzuzeigen. Die Unterlassung fristgemäßer Anzeige bedeutet die Genehmigung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß, so dass jegliche Ansprüche gegen PP ausgeschlossen sind. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Bei berechtigter Beanstandung von Warenlieferungen durch den Kunden innerhalb der Frist gemäß Ziff. VIII.2. leistet PP Gewähr nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Nacherfüllung; als Nacherfüllung gilt auch die Lieferung vergleichbarer Ware, die dem Gebrauchszweck der beanstandeten Ware im wesentlichen entspricht. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, die den Vertragszweck nicht oder nur unwesentlich berühren, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
4. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art des Kaufgegenstandes vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung aller Vertragspflichten, die nicht Hauptpflichten sind, nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter geltend die Haftungsbeschränkungen nicht, bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Auftragnehmer zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftraggebers.
5. Ansprüche des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung sowie die wegen eines Mangels bestehenden Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz verjähren, sofern der Auftragnehmer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat, 1 Jahr nach dem Beginn der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware beim Kunden.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Waren, hergestellte Pläne, Muster, Testplatinen, Skizzen, technische Zeichnungen, Werkzeuge und ähnliches sind bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung von PP – zuzügl. Zinsen und Rechtsverfolgungskosten - gegen den Kunden Eigentum von PP. 2. Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen oder Leistungen, die unter Eigentumsvorbehalt von PP stehen, vom sonstigen Warenbestand getrennt so zu lagern, dass sie jederzeit als von PP geliefert und identifiziert werden können.
3. Der Kunde ist zu ausreichender Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen von PP gegen Brand, Diebstahl, Wandalismus und ähnliche Gefahren auf eigene Kosten verpflichtet. Ansprüche gegen Versicherungen aus solchen Schadenfällen werden hiermit an PP abgetreten; PP nimmt diese Abtretung hiermit an.
4. Der Kunde ist im Rahmen ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsabwicklung berechtigt, Lieferungen und Leistungen von PP weiterzuverkaufen oder weiterzuverarbeiten, vorausgesetzt der Kunde ist mit der Erfüllung von Ansprüchen gegenüber PP nicht in Verzug. Der Kunde verpflichtet sich bei der Weiterveräußerung mit seinem Vertragspartner einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, der sämtliche Ansprüche von PP gegen ihn erfasst, zu vereinbaren. Zwischen PP und dem Kunden besteht Einigkeit darüber, dass im Falle der Weiterverarbeitung der gelieferten Sachen an der durch Weiterverarbeitung entstandenen neuen Sache Miteigentum entsteht; der Bruchteil des Miteigentums von PP ergibt sich aus dem Verhältnis des dem Kunden durch PP in Rechnung gestellten Preises für die weiterverarbeitete Lieferung zum Wert der neu hergestellten Sache.
5. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Vertragspartner entstehenden Ansprüche aus der Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung werden hiermit bis zur Höhe aller offenen Forderungen von PP an PP abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von PP eine Liste der danach abgetretenen Forderungen innerhalb von 8 Tagen ab Aufforderung durch PP zu übermitteln.
6. An PP abgetretene Ansprüche zieht der Kunde für PP treuhänderisch ein und wird den Erlös zur Erfüllung der Forderungen von PP verwenden.
7. Soweit die Gesamtforderungen von PP durch solche Abtretungen zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert sind wird der 120 % übersteigende Teil der Außenstände auf Verlangen des Kunden nach der Auswahl von PP freigegeben.
8. Sollten Lieferungen oder Leistungen von PP, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, von dritter Seite gepfändet werden, leistet der Kunde die eidesstattliche Versicherung oder wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet, ist der Kunde verpflichtet, PP sofort zu verständigen und alles zu tun, um PP die Realisierung seiner Rechte und Ansprüche, insbesondere des Eigentumsvorbehalts zu ermöglichen. Der Kunde ist verpflichtet etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, einen Besitzwechsel, sowie einen Wohnsitzwechsel (Geschäftsitzwechsel) unverzüglich anzuzeigen.
X. Schadenersatz
Ist der Kunde mit der Erfüllung des mit PP abgeschlossenen Vertrages in Verzug oder verweigert er dessen Erfüllung, ist PP nach erfolglosem Setzen einer Frist von 21 Tagen mit der Aufforderung zur Vertragserfüllung berechtigt, gegen den Kunden einen pauschalen Schadenersatz von 30 % des Nettovertragspreises geltend zu machen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Nichterfüllungsschaden nachzuweisen.
XI. Produkthaftung
Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zum Endverbraucher ist der Kunde Hersteller mit ausschließlicher Produktverantwortlichkeit. Soweit nach gesetzlichen Vorschriften eine Haftung von PP für erbrachte Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen kann, stellt der Kunde PP hierdurch von allen diesbezüglichen Ansprüchen des Dritten und von allen sonstigen Verpflichtungen vollständig frei.
XII. Gerichtsstand - Erfüllungsort -
Sind die Parteien Vollkaufleute, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Flensburg.
Der Gerichtsstand Mannheim gilt auch für und gegen Geschäftspartner von PP, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben.
XIII. Anwendbares Recht
1. Allen Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und PP liegt unabhängig von Firmensitz und / oder Staatsangehörigkeit ausschließlich Deutsches Recht zugrunde.
2. Die deutsche Sprache ist Vertrags- und Verhandlungssprache.
3. Es gelten in erster Linie die Allgemeinen Vertragsbedingungen von PP und sodann ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
XIV. Datenschutz
Die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit den Kunden setzt die elektronische Speicherung von personen- oder firmenbezogenen Daten voraus. PP verfährt insoweit nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
XV. Teilunwirksamkeit
1. Sollten Vereinbarungen mit Kunden insbesondere Teile der Allgemeinen Vertragsbedingungen von PP unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit hiervon unberührt.
2. Anstelle einer etwa unwirksamen Regelung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.
Gunnar Kaletzke
Power Products GmbH
Kirchhofstr. 36
25917 Leck
Tel.: 04662 69 85 50 Fax: 04662 70 00 8